L’Etude hat eine öffentlich-rechtliche Anstalt bis vor Bundesgericht erfolgreich gegen einen ehemaligen Mitarbeiter vertreten

Letzterer machte eine Forderung in Höhe von Fr. 123'937.45wegen angeblich missbräuchlicher Kündigunggeltend. Das Bundesgericht folgte der Argumentation der beklagten Anstalt, wonach die während der verlängerten Probezeit erfolgte Kündigung keineswegs missbräuchlich war. Das Bundesgericht bestätigte auch den Grundsatz, wonachbei einer Kündigung während der verlängerten Probezeit die Unmöglichkeit, mit dem Mitarbeiter ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, als sachlicher Kündigungsgrund genüge.Dieser muss gemäss Bundesgericht nicht strikte nachgewiesen werden, sondern es reicht, wenn er auf Grund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten als hinreichend begründet erscheint (Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Juli 2018 (Ref. 601 2017 179)